Sozialgesetzbuch III — Arbeitsförderung

§ 15 SGB III Ausbildung- und Arbeitsuchende

Gesetzestext

Ausbildungsuchende sind Personen, die eine Berufsausbildung suchen. Arbeitsuchende sind Personen, die eine Beschäftigung als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer suchen. Dies gilt auch, wenn sie bereits eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit ausüben.

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