Sozialgesetzbuch III — Arbeitsförderung

§ 164 SGB III Anordnungsermächtigung

Gesetzestext

Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung Näheres zu bestimmen 1. zu den Eigenbemühungen von Arbeitslosen (§ 138 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 4), 2. zu den Pflichten von Arbeitslosen, Vorschlägen der Agentur für Arbeit zur beruflichen Eingliederung Folge leisten zu können (§ 138 Absatz 5 Nummer 2), und 3. zu den Voraussetzungen einer Zustimmung zur Teilnahme an Bildungsmaßnahmen nach § 139 Absatz 3.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 164 SGB III verweist.

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