Sozialgesetzbuch III — Arbeitsförderung

§ 167 SGB III Höhe

Gesetzestext

(1) Insolvenzgeld wird in Höhe des Nettoarbeitsentgelts gezahlt, das sich ergibt, wenn das auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze (§ 341 Absatz 4) begrenzte Bruttoarbeitsentgelt um die gesetzlichen Abzüge vermindert wird. (2) Ist die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer 1. im Inland einkommensteuerpflichtig, ohne dass Steuern durch Abzug vom Arbeitsentgelt erhoben werden, oder

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 167 SGB III verweist.

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