Sozialgesetzbuch III — Arbeitsförderung
§ 168 SGB III Vorschuss
Gesetzestext
Die Agentur für Arbeit kann einen Vorschuss auf das Insolvenzgeld leisten, wenn 1. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers beantragt ist,
Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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