Sozialgesetzbuch III — Arbeitsförderung

§ 168 SGB III Vorschuss

Gesetzestext

Die Agentur für Arbeit kann einen Vorschuss auf das Insolvenzgeld leisten, wenn 1. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers beantragt ist,

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