Sozialgesetzbuch III — Arbeitsförderung

§ 179 SGB III Maßnahmezulassung

Gesetzestext

(1) Eine Maßnahme ist von der fachkundigen Stelle zuzulassen, wenn sie 1. nach Gestaltung der Inhalte, der Methoden und Materialien ihrer Vermittlung sowie der Lehrorganisation eine erfolgreiche Teilnahme erwarten lässt und nach Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes zweckmäßig ist, (3) Eine Maßnahme, die im Ausland durchgeführt wird, kann nur zugelassen werden, wenn die Durchführung im Ausland für das Erreichen des Maßnahmeziels besonders dienlich ist.

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