Sozialgesetzbuch III — Arbeitsförderung

§ 32 SGB III Eignungsfeststellung

Gesetzestext

Die Agentur für Arbeit soll Ratsuchende mit deren Einverständnis ärztlich und psychologisch untersuchen und begutachten, soweit dies für die Feststellung der Berufseignung oder Vermittlungsfähigkeit erforderlich ist.

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