Sozialgesetzbuch III — Arbeitsförderung

§ 31 SGB III Grundsätze der Berufsberatung

Gesetzestext

Bei der Berufsberatung sind Neigung, Eignung, berufliche Fähigkeiten und Leistungsfähigkeit der Ratsuchenden sowie aktuelle und zu erwartende Beschäftigungsmöglichkeiten zu berücksichtigen. Die Durchführung einer Potenzialanalyse entsprechend § 37 Absatz 1 kann angeboten werden.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 31 SGB III verweist.

Im Gesetz benachbart

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