Sozialgesetzbuch III — Arbeitsförderung
§ 321 SGB III Schadensersatz
Gesetzestext
Wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. eine Arbeitsbescheinigung nach § 312, eine Nebeneinkommensbescheinigung nach § 313 oder eine Insolvenzgeldbescheinigung nach § 314 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllt,
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Verweise in dieser Norm
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