Sozialgesetzbuch III — Arbeitsförderung

§ 321 SGB III Schadensersatz

Gesetzestext

Wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. eine Arbeitsbescheinigung nach § 312, eine Nebeneinkommensbescheinigung nach § 313 oder eine Insolvenzgeldbescheinigung nach § 314 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig ausfüllt,

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 321 SGB III verweist.

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