Sozialgesetzbuch III — Arbeitsförderung

§ 322 SGB III Anordnungsermächtigung

Gesetzestext

Die Bundesagentur wird ermächtigt, durch Anordnung Näheres über die Meldepflicht der Arbeitslosen zu bestimmen. Sie kann auch bestimmen, inwieweit Einrichtungen außerhalb der Bundesagentur auf ihren Antrag zur Entgegennahme der Meldung zuzulassen sind.

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