Sozialgesetzbuch III — Arbeitsförderung

§ 351 SGB III Beitragserstattung

Gesetzestext

(1) Für die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge gilt abweichend von § 26 Abs. 2 des Vierten Buches, daß sich der zu erstattende Betrag um den Betrag der Leistung mindert, der in irrtümlicher Annahme der Versicherungspflicht gezahlt worden ist. § 27 Abs. 2 Satz 2 des Vierten Buches gilt nicht. (2) Die Beiträge werden erstattet durch 1. die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk die Stelle ihren Sitz hat, an welche die Beiträge entrichtet worden sind,

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 351 SGB III verweist.

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