Sozialgesetzbuch III — Arbeitsförderung

§ 449 SGB III Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung

Gesetzestext

§ 346 Absatz 1b in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden, wenn die Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung vor dem 1. Januar 2020 begonnen wurde.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 449 SGB III verweist.

Im Gesetz benachbart

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