SGB4
§ 100 SGB4 Inhalt des elektronischen Lohnnachweises
Gesetzestext
(1) Die Meldung des elektronischen Lohnnachweises enthält insbesondere folgende Angaben: 1. die Unternehmernummer nach § 136a des Siebten Buches; (2) Absatz 1 gilt für die Erstellung von Teillohnnachweisen nach § 99 Absatz 2 entsprechend. (3) Das Nähere zum Verfahren, zu den Datensätzen und zu weiteren zu übermittelnden Angaben, insbesondere der zu verwendenden Schlüsselzahlen, regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 103.
Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
Verweise in dieser Norm
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