SGB4

§ 111 SGB4 Bußgeldvorschriften

Gesetzestext

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. (weggefallen) (2) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber einem Beschäftigten oder Hausgewerbetreibenden einen höheren Betrag von dessen Arbeitsentgelt abzieht, als den Teil, den der Beschäftigte oder Hausgewerbetreibende vom Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu tragen hat. (3) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 40 Absatz 2 einen anderen behindert oder benachteiligt oder (3a) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 55 Absatz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 56 als Arbeitgeber eine Wahlunterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ausstellt oder (4) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2d und 3 und des Absatzes 3 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 2b, 2c und 5 mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden. (5) und (6) (weggefallen)

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 111 SGB4 verweist.

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