SGB4

§ 121 SGB4 Übergangsregelung zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der gesetzlichen Krankenkassen

Gesetzestext

§ 35a Absatz 6a Satz 4 und 5 gilt nicht für die Verträge, denen die Aufsichtsbehörde bereits bis zum 10. Mai 2019 zugestimmt hat. Die zur Zukunftssicherung eines Vorstandsmitgliedes vertraglich vereinbarten nicht beitragsorientierten Zusagen, denen die Aufsichtsbehörde bereits bis zum 10. Mai 2019 zugestimmt hat, dürfen auch bei Abschluss eines neuen Vertrages mit diesem Vorstandsmitglied in dem im vorhergehenden Vertrag vereinbarten Durchführungsweg und Umfang fortgeführt werden.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 121 SGB4 verweist.

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