SGB4

§ 126 SGB4 Verzicht auf die elektronisch unterstützte Prüfung bei den Arbeitgebern

Gesetzestext

Auf Antrag des Arbeitgebers bei dem für die Prüfung nach § 28p Absatz 1 Satz 1 zuständigen Rentenversicherungsträger kann für Zeiträume bis zum 31. Dezember 2026 auf eine elektronische Übermittlung der gespeicherten Daten nach § 28p Absatz 6a verzichtet werden.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 126 SGB4 verweist.

Im Gesetz benachbart

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