SGB4

§ 28 SGB4 Verrechnung und Aufrechnung des Erstattungsanspruchs

Gesetzestext

Der für die Erstattung zuständige Leistungsträger kann 1. mit Ermächtigung eines anderen Leistungsträgers dessen Ansprüche gegen den Berechtigten mit dem ihm obliegenden Erstattungsbetrag verrechnen,

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