SGB5

§ 238a SGB5 Rangfolge der Einnahmearten freiwillig versicherter Rentner

Gesetzestext

Bei freiwillig versicherten Rentnern werden der Beitragsbemessung nacheinander der Zahlbetrag der Rente, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, das Arbeitseinkommen und die sonstigen Einnahmen, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds bestimmen (§ 240 Abs. 1), bis zur Beitragsbemessungsgrenze zugrunde gelegt.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 238a SGB5 verweist.

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