SGB5

§ 244 SGB5 Ermäßigter Beitrag für Wehrdienstleistende und Zivildienstleistende

Gesetzestext

(1) Bei Einberufung zu einem Wehrdienst wird der Beitrag für 1. Wehrdienstleistende nach § 193 Abs. 1 auf ein Drittel, (2) Das Bundesministerium für Gesundheit kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Beitragszahlung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 eine pauschale Beitragsberechnung vorschreiben und die Zahlungsweise regeln. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Zivildienstleistende entsprechend. Bei einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 tritt an die Stelle des Bundesministeriums der Verteidigung das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 244 SGB5 verweist.

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