SGB5

§ 314 SGB5 Informationspflichten der Gesellschaft für Telematik

Gesetzestext

Die Gesellschaft für Telematik ist verpflichtet, auf ihrer Internetseite und in analogem Format Informationen für die Versicherten in präziser, transparenter, verständlicher, leicht zugänglicher und barrierefreier Form zur Verfügung zu stellen über 1. die Struktur und die Funktionsweise der Telematikinfrastruktur,

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