SGB5
§ 397 SGB5 Bußgeldvorschriften
Gesetzestext
(1) Ordnungswidrig handelt, wer 1. entgegen § 25b Absatz 7 einen Versicherten bevorzugt oder benachteiligt, (1a) (weggefallen) (1b) (weggefallen) (1c) (weggefallen) (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. a) als Arbeitgeber entgegen § 204 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1, oder (2a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. Ohne Zulassung oder Bestätigung nach § 326 die Telematikinfrastruktur nutzt, (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 2a mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu Zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden. (4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist in den Fällen des Absatzes 2a das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik.
Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
Verweise in dieser Norm
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