SGB5

§ 398 SGB5 Strafvorschriften

Gesetzestext

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 160 Absatz 2 Satz 1 die Zahlungsunfähigkeit oder die Überschuldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig anzeigt. (2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 398 SGB5 verweist.

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