SGB6

§ 113 SGB6 Höhe der Rente

Gesetzestext

(1) Die persönlichen Entgeltpunkte von Berechtigten werden ermittelt aus 1. Entgeltpunkten für Bundesgebiets-Beitragszeiten, (2) Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Waisenrenten von Berechtigten wird allein aus Bundesgebiets-Beitragszeiten ermittelt. (3) (weggefallen) (4) (weggefallen)

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