SGB6

§ 114 SGB6 Besonderheiten

Gesetzestext

(1) Die persönlichen Entgeltpunkte von Berechtigten werden zusätzlich ermittelt aus 1. Entgeltpunkten für beitragsfreie Zeiten, (2) Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Waisenrenten von Berechtigten wird zusätzlich aus 1. beitragsfreien Zeiten in dem sich nach Absatz 1 Satz 2 ergebenden Verhältnis und (3) (weggefallen) (4) (weggefallen)

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