SGB6
§ 271 SGB6 Höhe der Rente
Gesetzestext
Bundesgebiets-Beitragszeiten sind auch Zeiten, für die nach den vor dem 9. Mai 1945 geltenden Reichsversicherungsgesetzen 1. Pflichtbeiträge für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Inland oder
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