SGB6

§ 276 SGB6 Übergangsregelung für Auszubildende in einer außerbetrieblichen Einrichtung

Gesetzestext

§ 162 Nummer 3a und § 168 Absatz 1 Nummer 3a in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung sind weiterhin anzuwenden, wenn die Berufsausbildung in einer außerbetrieblichen Einrichtung vor dem 1. Januar 2020 begonnen wurde.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 276 SGB6 verweist.

Im Gesetz benachbart

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