SGB6

§ 312 SGB6 Mindestgrenzbetrag bei Versicherungsfällen vor dem 1. Januar 1979

Gesetzestext

(1) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente, die auf einem Versicherungsfall vor dem 1. Januar 1979 beruht, und ruhte diese wegen einer Rente aus der Unfallversicherung, beträgt der Mindestgrenzbetrag 1. bei einer Rente aus eigener Versicherung 85 vom Hundert, 2. bei einer Witwenrente oder Witwerrente 51 vom Hundert des Betrages, der sich ergibt, wenn der im Dezember 1991 zugrunde liegende persönliche Vomhundertsatz mit zwei Dritteln des aktuellen Rentenwerts vervielfältigt wird. (2) Bestand am 31. Dezember 1991 Anspruch auf eine Rente, für die die allgemeine Wartezeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung erfüllt ist und die auf einem Versicherungsfall vor dem 1. Januar 1979 beruht, und ruhte diese Rente wegen einer Rente aus der Unfallversicherung, die auf einem Unfall oder Tod vor dem 1. Januar 1979 beruht, beträgt der Mindestgrenzbetrag 1. bei einer Rente aus eigener Versicherung 100 vom Hundert, 2. bei einer Witwenrente oder Witwerrente 60 vom Hundert des Betrages, der sich ergibt, wenn der im Dezember 1991 zugrundeliegende persönliche Vomhundertsatz mit zwei Dritteln des aktuellen Rentenwerts vervielfältigt wird. (3) § 311 Abs. 5 Satz 2 und 3, Abs. 7 ist anzuwenden.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 312 SGB6 verweist.

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