SGB6

§ 42 SGB6 Vollrente und Teilrente

Gesetzestext

(1) Versicherte können eine Rente wegen Alters in voller Höhe (Vollrente) oder als Teilrente in Höhe von mindestens 10 Prozent der Vollrente in Anspruch nehmen. (2) (weggefallen) (3) (weggefallen)

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