SGB7
§ 128 SGB7 Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im Landesbereich
Gesetzestext
(1) Die Unfallversicherungsträger im Landesbereich sind zuständig 1. für die Unternehmen des Landes, (2) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich für die Versicherten nach Absatz 1 Nr. 6, 7, 9 und 11 bestimmen. (3) (weggefallen) (4) (weggefallen) (5) Übt ein Land die Gemeindeverwaltung aus, gilt die Vorschrift über die Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich entsprechend.
Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
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