SGB7

§ 129 SGB7 Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich

Gesetzestext

(1) Die Unfallversicherungsträger im kommunalen Bereich sind zuständig 1. für die Unternehmen der Gemeinden und Gemeindeverbände, (2) (weggefallen) (3) (weggefallen)

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