SGB7

§ 48 SGB7 Verletztengeld bei Wiedererkrankung

Gesetzestext

Im Fall der Wiedererkrankung an den Folgen des Versicherungsfalls gelten die §§ 45 bis 47 mit der Maßgabe entsprechend, daß anstelle des Zeitpunkts der ersten Arbeitsunfähigkeit auf den der Wiedererkrankung abgestellt wird.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 48 SGB7 verweist.

Im Gesetz benachbart

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