SGB8

§ 100 SGB8 Hilfsmerkmale

Gesetzestext

Hilfsmerkmale sind 1. Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen, 2. für die Erhebungen nach § 99 die Kenn-Nummer der hilfeleistenden Stelle oder der auskunftsgebenden Einrichtung; soweit eine Hilfe nach § 28 gebietsübergreifend erbracht wird, die Kenn-Nummer des Wohnsitzes des Hilfeempfängers, 3. für die Erhebungen nach § 99 Absatz 1, 2, 3 und 6 die Kenn-Nummer der betreffenden Person, 4. Name und Kontaktdaten der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 100 SGB8 verweist.

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