SGB8

§ 105 SGB8 Strafvorschriften

Gesetzestext

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. eine in § 104 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 bezeichnete Handlung begeht und dadurch leichtfertig ein Kind oder einen Jugendlichen in seiner körperlichen, geistigen oder sittlichen Entwicklung schwer gefährdet oder

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 105 SGB8 verweist.

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