SGB8

§ 106 SGB8 Einschränkung eines Grundrechts

Gesetzestext

Durch § 42 Absatz 5 und § 42a Absatz 1 Satz 2 wird das Grundrecht auf Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 3 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 106 SGB8 verweist.

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