SGB8

§ 48a SGB8 Sonstige betreute Wohnform

Gesetzestext

(1) Für den Betrieb einer sonstigen Wohnform, in der Kinder oder Jugendliche betreut werden oder Unterkunft erhalten, gelten die §§ 45 bis 48 entsprechend. (2) Ist die sonstige Wohnform organisatorisch mit einer Einrichtung verbunden, so gilt sie als Teil der Einrichtung.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 48a SGB8 verweist.

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