SGB8
§ 59 SGB8 Beurkundung
Gesetzestext
(1) Die Urkundsperson beim Jugendamt ist befugt, 1. die Erklärung, durch die die Vaterschaft anerkannt wird, die Zustimmungserklärung der Mutter sowie die etwa erforderliche Zustimmungserklärung des Mannes, der dem Kind bislang als Vater zugeordnet war, des Kindes, des Jugendlichen oder eines gesetzlichen Vertreters zu einer solchen Erklärung (Erklärungen über die Anerkennung der Vaterschaft) zu beurkunden, (2) Die Urkundsperson soll eine Beurkundung nicht vornehmen, wenn ihr in der betreffenden Angelegenheit die Vertretung eines Beteiligten obliegt. (3) Das Jugendamt hat geeignete Beamte und Angestellte zur Wahrnehmung der Aufgaben nach Absatz 1 zu ermächtigen. Die Länder können Näheres hinsichtlich der fachlichen Anforderungen an diese Personen regeln.
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