SGB8

§ 69 SGB8 Träger der öffentlichen Jugendhilfe, Jugendämter, Landesjugendämter

Gesetzestext

(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden durch Landesrecht bestimmt. (2) (weggefallen) (3) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Buch errichtet jeder örtliche Träger ein Jugendamt, jeder überörtliche Träger ein Landesjugendamt. (4) Mehrere örtliche Träger und mehrere überörtliche Träger können, auch wenn sie verschiedenen Ländern angehören, zur Durchführung einzelner Aufgaben gemeinsame Einrichtungen und Dienste errichten. § 69 Abs. 3 idF d. Bek. v. 14.12.2006 I 3134: Niedersachsen - Abweichung durch § 9 Abs. 2 Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHGAG ND) idF d. Art. 12 G v. 15.12.2006, GVBl Nds 2006, 597 mWv 1.1.2007 (vgl. BGBl I 2009, 463) § 69 Abs. 3 idF d. Bek. v. 14.12.2006 I 3134: Bremen - Abweichung durch § 1 Abs. 1 u. 2 Erstes Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes im Lande Bremen (BremAGKJHG) idF d. Art. 1 G v. 20.10.2015, Brem.GBl. S. 471 mWv 23.10.2015 (vgl. BGBl I 2016, 2195)

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 69 SGB8 verweist.

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