SGG

§ 177 SGG

Gesetzestext

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 177 SGG verweist.

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