STBERG

§ 1 STBERG Anwendungsbereich

Gesetzestext

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die Hilfeleistung 1. in Angelegenheiten, die durch Bundesrecht, Recht der Europäischen Union oder der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geregelte Steuern und Vergütungen betreffen, soweit diese durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden, (2) Die Hilfeleistung in Steuersachen umfaßt auch 1. die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und in Bußgeldsachen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit, (3) Die Vorschriften der einzelnen Verfahrensordnungen über die Zulassung von Bevollmächtigten und Beiständen bleiben unberührt. (4) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 1 STBERG verweist.

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