STBERG

§ 17 STBERG Abwicklung schwebender Steuersachen

Gesetzestext

(1) Ist die Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein erloschen, zurückgenommen oder widerrufen worden, so kann die zuständige Aufsichtsbehörde auf Antrag des Vereins erlauben, dass der Verein einen Beauftragten zur Abwicklung der schwebenden Steuersachen bestellt. (2) Der Beauftragte darf nur bestellt werden, wenn er 1. eine der in § 20 Absatz 2 bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und 2. über einen Versicherungsschutz für die Abwicklung der schwebenden Steuersachen verfügt. (3) Eine Erlaubnis nach Absatz 1 soll höchstens für ein Jahr erteilt werden; sie kann jederzeit widerrufen werden. Auf Antrag des Vereins kann die Erlaubnis um bis zu ein Jahr verlängert werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass schwebende Steuersachen noch nicht zu Ende geführt werden konnten. (4) Dem Beauftragten obliegt es, die schwebenden Steuersachen abzuwickeln. Ihm stehen die Befugnisse nach § 4 zu. Der Beauftragte gilt für die schwebenden Steuersachen als von dem jeweiligen Mitglied des Vereins bevollmächtigt, sofern dieses nicht für die Wahrnehmung seiner Rechte in anderer Weise gesorgt hat.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 17 STBERG verweist.

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