STBERG

§ 12 STBERG Hilfeleistung im Abgabenrecht fremder Staaten

Gesetzestext

Personen und Vereinigungen im Sinne des § 3 Satz 1 sind in Angelegenheiten, die das Abgabenrecht fremder Staaten betreffen, zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen befugt. Die entsprechenden Befugnisse Dritter auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 12 STBERG verweist.

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