STBERG

§ 13 STBERG Zweck und Tätigkeitsbereich

Gesetzestext

(1) Lohnsteuerhilfevereine sind Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmern zur Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr. 11 für ihre Mitglieder. (2) Lohnsteuerhilfevereine bedürfen für ihre Tätigkeit der Anerkennung.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 13 STBERG verweist.

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