STBERG

§ 14 STBERG Anerkennung

Gesetzestext

(1) Ein Lohnsteuerhilfeverein bedarf der Anerkennung durch die zuständige Aufsichtsbehörde. (2) Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn 1. der Verein im Vereinsregister eingetragen ist, 2. die Satzung des Lohnsteuerhilfevereins die Voraussetzungen des § 18 erfüllt, 3. mindestens eine Beratungsstelle nach § 19 eingerichtet ist und 4. der Abschluss der Haftpflichtversicherung nach § 25 nachgewiesen ist oder eine vorläufige Deckungszusage vorliegt. (3) Der Lohnsteuerhilfeverein darf erst nach der Anerkennung geschäftsmäßig Hilfeleistung in Steuersachen erbringen.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 14 STBERG verweist.

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