STBERG
§ 150 STBERG Haftung der Steuerberaterkammer
Gesetzestext
Auslagen, die weder dem Mitglied der Steuerberaterkammer noch einem Dritten auferlegt noch von dem Mitglied der Steuerberaterkammer eingezogen werden können, fallen der Steuerberaterkammer zur Last, welcher das Mitglied der Steuerberaterkammer angehört.
Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
Im Gesetz benachbart
Frage zu § 150 STBERG?
Der Normtext sagt, was gilt — nicht, was er für Ihren Fall bedeutet. Lulius prüft das anhand des gesamten Bundesrechts und der Rechtsprechung der Bundesgerichte, mit exakten Fundstellen.
Kostenlos testenRechtlicher Hinweis: Die Wiedergabe des Gesetzestextes dient der Information und stellt keine Rechtsberatung im Sinne des RDG dar. Ob und wie eine Norm auf einen konkreten Sachverhalt anzuwenden ist, lässt sich aus dem Wortlaut allein nicht beantworten.