STBERG

§ 160 STBERG Unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen

Gesetzestext

(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 Absatz 1 oder 2 Satz 1 zuwiderhandelt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 160 STBERG verweist.

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