STBERG

§ 29 STBERG Unterrichtung über Mitgliederversammlungen und Teilnahme der Aufsichtsbehörde

Gesetzestext

(1) Lohnsteuerhilfevereine haben die Aufsichtsbehörde über bevorstehende Mitgliederversammlungen spätestens zwei Wochen im Voraus zu unterrichten. (2) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Vertreterversammlungen entsprechend.

Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.

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