STBERG

§ 32 STBERG Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften

Gesetzestext

(1) Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften leisten geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen nach den Vorschriften dieses Gesetzes. (2) Steuerberater und Steuerbevollmächtigte sind ein unabhängiges Organ der Steuerrechtspflege. Sie bedürfen der Bestellung. Sie üben einen freien Beruf aus. Ihre Tätigkeit ist kein Gewerbe. (3) Berufsausübungsgesellschaften bedürfen der Anerkennung nach § 53. Die Ausnahme von der Anerkennungspflicht nach § 53 Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 32 STBERG verweist.

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