STBERG

§ 3c STBERG Befugnis juristischer Personen und Vereinigungen zu vorübergehender und gelegentlicher Hilfeleistung in Steuersachen

Gesetzestext

Die §§ 3a und 3b gelten entsprechend für juristische Personen und Vereinigungen.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 3c STBERG verweist.

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