STBERG

§ 4d STBERG Spediteure; sonstige Zollvertreter

Gesetzestext

Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen nach Maßgabe des § 4b Absatz 2 sind befugt: 1. Spediteure bei allen zollrechtlichen Verfahrenshandlungen, in Einfuhr- und Ausfuhrabgabensachen und bei der verbrauchsteuerlichen Behandlung von Waren im Warenverkehr mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und 2. sonstige Zollvertreter in Einfuhr- und Ausfuhrabgabensachen.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 4d STBERG verweist.

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