STBERG
§ 6 STBERG Ausnahmen vom Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen
Gesetzestext
Das Verbot des § 5 gilt nicht für 1. die Erstattung wissenschaftlich begründeter Gutachten,
Amtlicher Text, gemeinfrei nach § 5 Abs. 1 UrhG. Wiedergabe ohne Gewähr auf Vollständigkeit und Aktualität — maßgeblich ist die Fassung im Bundesgesetzblatt.
Verweise in dieser Norm
Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 6 STBERG verweist.
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