STBERG

§ 65 STBERG Pflicht zur Übernahme einer Prozessvertretung

Gesetzestext

Steuerberater haben im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit die Vertretung eines Beteiligten zu übernehmen, wenn sie diesem zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte auf Grund des § 142 der Finanzgerichtsordnung beigeordnet sind. Der Steuerberater kann beantragen, die Beiordnung aufzuheben, wenn hierfür wichtige Gründe vorliegen.

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Verweise in dieser Norm

Paragraphen desselben Gesetzes, auf die § 65 STBERG verweist.

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